Fristverlängerung bei der Forschungszulage: Anträge für das Wirtschaftsjahr 2020 jetzt auch bis 2025 möglich
Unternehmen, die noch die Forschungszulage für das Wirtschaftsjahr 2020 beantragen möchten, können aufatmen. Die Frist für die Einreichung des Antrags beim Finanzamt wurde offiziell verlängert. Dies wurde von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) bestätigt.
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, das am 01. Januar 2020 in Kraft trat, ermöglicht es Unternehmen in Deutschland, steuerliche Vorteile für Forschungsausgaben zu erhalten – unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform oder Branche. Ziel dieses Gesetzes ist es, Unternehmen einen finanziellen Anreiz zu geben, in Forschung und Entwicklung zu investieren, um Innovationen voranzutreiben und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Ursprünglich war geplant, dass Anträge für das Jahr 2020 bis spätestens 31. Dezember 2024 eingereicht werden mussten. Doch nun wurde diese Frist verlängert: Unternehmen können ihren Antrag beim Finanzamt auch im Jahr 2025 noch einreichen, solange sie den positiven Bescheid der BSFZ vorlegen können. Wichtig ist hierbei, dass der Bescheid für das Wirtschaftsjahr 2020 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden muss.
Diese Änderung ist besonders relevant für Unternehmen, die sich unsicher sind, ob ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte förderfähig sind. Viele Unternehmen sind sich der hohen Fördermöglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen, nicht bewusst. Daher wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig zu informieren – entweder direkt bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage, über Branchenverbände oder durch Beratung bei Fördermittel-Experten. Gerne unterstützen auch wir von r3 innovation bei der Beantragung der Forschungszulage für Ihr F&E-Projekt!