Wie das Wachstums-chancengesetz die Forschungszulage stärkt
Die Forschungszulage bietet Unternehmen die Möglichkeit, bis zu 35 Prozent ihrer Personalkosten für Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu fördern. Dies ist eine attraktive Option, um Innovationsvorhaben voranzutreiben und finanzielle Entlastung zu erhalten. Mit einer strukturierten Herangehensweise und einer gründlichen Vorbereitung lassen sich die Chancen auf eine erfolgreiche Antragsbewilligung deutlich erhöhen.

Das Wachstumschancengesetz vom März 2024 bringt einige wesentliche Änderungen für die Forschungszulage, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) zugutekommen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen:
1. Erhöhung der Bemessungsgrundlage: Die förderfähigen Aufwendungen, die durch die Forschungszulage abgedeckt werden können, sind deutlich gestiegen. Die Bemessungsgrundlage wurde von 4 Millionen Euro pro Jahr auf 10 Millionen Euro angehoben. Das bedeutet, Unternehmen können nun bis zu 3,5 Millionen Euro pro Jahr an Forschungsförderung erhalten, statt wie bisher maximal 1 Million Euro.
2. Fördersatz für KMUs erhöht: Für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) steigt der Fördersatz von 25 % auf 35 % der förderfähigen Aufwendungen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Mittelstand, der als Innovationsmotor gilt, weiter zu stärken.
3. Höhere Förderung der Auftragsforschung: Die Auftragsforschung profitiert ebenfalls von einer Erhöhung. Künftig können 70 % der damit verbundenen Kosten in die Bemessungsgrundlage einfließen, statt bisher 60 %. Dies gilt sowohl für KMUs als auch für größere Unternehmen, was die externe Vergabe von Forschungsprojekten attraktiver macht.
4. Berücksichtigung von Abschreibungen auf Sachinvestitionen: Eine weitere signifikante Änderung ist die Möglichkeit, Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter in die Forschungszulage einzubeziehen. Dies betrifft etwa Maschinen oder Laboreinrichtungen, die in Forschungsprojekten verwendet werden. Für KMUs liegt der Förderanteil bei 35 %, für größere Unternehmen bei 25 %.
5. Erhöhung des Stundensatzes für Eigenleistungen: Für forschende Einzelunternehmer und Gesellschafter, die Eigenleistungen erbringen, wurde der Stundensatz von 40 Euro auf 70 Euro angehoben. Dies soll sicherstellen, dass auch diese Unternehmen von einer adäquaten Förderung ihrer Forschungsaktivitäten profitieren.